Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Am 11. Februar 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (sogenannte EU-Verpackungsverordnung, auch bekannt als "PPWR") in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 12. August 2026.

Die Verordnung enthält im Vergleich zur EU-Verpackungsrichtlinie (siehe dazu unten) eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Beispielsweise dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die PFAS oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten, ab dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten außerdem verschiedene neue Definitionen, die die Rechtsanwender in den Mitgliedstaaten der EU beachten müssen. Weitere Anforderungen werden erst zu späteren Zeitpunkten anwendbar. So müssen Verpackungen künftig recyclingfähig sein und Kunststoffverpackungen zu einem bestimmten Anteil aus Rezyklaten bestehen. Zudem sieht die EU-Verpackungsverordnung ab 2030 verpflichtende Mehrwegquoten in verschiedenen Bereichen, beispielsweise für Getränkeverpackungen, vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten zur Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen verpflichtet. Bis zum Jahr 2030 muss jeder Mitgliedstaat das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen um fünf Prozent und bis zum Jahr 2040 um 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu verringern.

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