Künftig dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Schuhe und bestimmte Modeaccessoires grundsätzlich nicht mehr vernichten. Das betrifft Verbraucherprodukte aus Retouren oder Überproduktion. Stattdessen sollen die Produkte möglichst weiterverkauft, gespendet, wiederverwendet oder aufgearbeitet werden. Durch das Verbot wird das Abfallaufkommen reduziert und Überproduktion unattraktiv gemacht. Dafür hat sich das Bundesumweltministerium im Rahmen der Verhandlung der EU-Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation (EU 2024/1781) – ESPR) eingesetzt. Die Anfertigung langlebiger und besser verarbeiteter Textilwaren soll so gefördert, die Produktion massenhafter Billigware mit niedrigen Produktstandards und hohem Ressourcenverbrauch dagegen erschwert werden. Die Neuregelung gilt ab dem 19. Juli. Besonders durch Online-Verkäufe hat die Vernichtung unverkaufter Waren zugenommen. Künftig kann die EU das Warenvernichtungsverbot auf weitere Produkte und Produktgruppen erweitern. Neben dem Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte müssen Unternehmen auch offenlegen, wie viele Produkte entsorgt werden.